WaffG §42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen: Es ist verboten ........ Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 ....... zu führen.
http://www.gesetze-im-internet.de/waffg\_2002/\_\_42a.html
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